AGB/Satzung
Geschäftsbedingungen
Die Mitgliedschaften gelten für ein Kalenderjahr. Sollte keine termingerechte Kündigung eingehen, verlängern sich die Mitgliedschaften automatisch um ein weiteres Jahr. Die Mitgliedschaft wird jeweils auf den Namen des Antragstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Golfclub-Mitgliedschaften werden durch OPEN GOLF e.V. vermittelt und wunschgemäß für einen deutschen Golfclub beantragt. Auch bei dem Golfclub, von dem Sie Ihren Ausweis erhalten, haben Sie Spielmöglichkeiten nur gegen Greenfee. Die Kosten für eine Mitgliedschaft bei OPEN GOLF e.V. betragen einmalig für die Einschreibegebühr EUR 40,- und jährlicher Clubbeitrag EUR 40,-. Für die Mitgliedschaft in einem deutschen Golfclub zahlen Sie EUR 159,- im Jahr. Die Greenfee-Golfcard ist im Beitrittsjahr gratis. Sie ist für ein Kalenderjahr gültig und kann separat gekündigt werden. Wenn sie für die Folgejahre nicht fristgerecht gekündigt wird, fallen jährlich EUR 58,00 an. OPEN GOLF e.V. haftet nicht für die Gewährung des ausgewiesenen Greenfee-Rabattes, den die Partner-Golfanlage der Greenfee Golfcard auf der zugehörigen Website ankündigt. Eine Verrechnung mit Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
Ich beantrage die außerordentliche Mitgliedschaft bei OPEN GOLF e.V. und beauftrage OPEN GOLF e.V. meine Aufnahme als Gastmitglied in einem der Golfclubs je nach Verfügbarkeit zu beantragen und habe die Satzungen und das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen. Die notwendigen, personenbezogenen Daten dürfen an die relevanten Vereine und Verbände weitergegeben werden.
Die Zahlung der Beiträge für Personen mit Wohnsitz in Deutschland erfolgt ausschließlich per Lastschrifteinzug von dem uns genannten Konto. Für Personen mit einem Wohnsitz im Ausland erfolgen die Zahlung der Beiträge ausschließlich per Rechnung. Kündigungen haben schriftlich per Einschreiben bis 30.09. eines Jahres zu erfolgen.
Vereins-Satzung
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen OPEN GOLF e.V.. Er soll in das Vereinsregister des Amtgerichtes eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz "e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Im Vogelsang 25, 51427 Bergisch-Gladbach
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Golf Verband an.
§ 2 - Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports und des öffentlichen Golfspielens sowie dessen Ausübung durch seine Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch Vorträge, und sonstige geeignete Veranstaltungen. Der Verein soll breiten Bevölkerungsschichten offen stehen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen (Firmen) sein.
3. Die Ausgestaltung der Firmenmitgliedschaft im einzelnen wird vom Vorstand bestimmt und mit den Mitgliedsfirmen vereinbart.
4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Golfsport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mitmindestens Zweidrittelmehrheit, der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.
5. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die - ohne eine Spielberechtigung zu erhalten - die Zwecke des Vereins unterstützen und seine Einrichtungen zu nutzen wünschen.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern, den Wechsel einer Mitgliedschaft in eine andere Kategorie und die Entscheidung, in welche Kategorie ein Mitglied einzustufen ist, entscheidet der Vorstand.
2. Bei Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme, Übernahme einer Mitgliedschaft, Wechsel einer Mitgliedschaftskategorie ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
3. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Soweit in dieser Satzung das Alter entscheidend ist, gilt jeweils der 1. Januar als Stichtag.
4. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, durch Zweidrittelmehrheit, der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen, verliehen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, der Haus-, Platz- und Geschäftsordnung sowie der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und / oder des Vorstandes die Vereinseinrichtungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.
2. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
3. Alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder mit voller Beitragspflicht und die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jede Firma hat wie jedes andere, volljährige, ordentliche Mitglied, nur eine Stimme.
4. Die Ausübung des Golfsports kann zeitlich begrenzt werden, nach Maßgabe der Platzverhältnisse und unter Berücksichtigung der Interessen anderer Mitglieder, die ebenfalls den Sport ausüben wollen oder aus sonstigen wichtigen Gründen, die es erforderlich machen. Das Recht die Begrenzung auszusprechen haben Personen, die vom Vorstand beauftragt worden sind.
5. Die Mitglieder haben es zu gestatten, dass personenbezogene Daten gespeichert und im Rahmen einer ordnungsgemäßen EDV an Dritte weitergegeben werden.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch:
1.1. Austritt
1.2. Ausschluss
1.3. Tod
2. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Austrittserklärung, per eingeschriebenen Brief erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, möglich.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten :
3.1. wenn in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder geschädigt werden oder persönliches Verhalten (unehrenhafte Handlung) eine weitere Vereinszugehörigkeit unmöglich erscheinen lassen,
3.2. wenn nachhaltig gegen die Satzung, gegen die Haus-, Spiel- und Platzordnung, satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen wird;
3.3. wenn trotz zweifacher Mahnung Zahlungsverpflichtungen (gem. § 7) und andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt werden.
4. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Beträge wird durch den Ausschlussbeschluss nicht aufgehoben. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
5. Einem ausgeschiedenem Mitglied stehen, gleichgültig aus welchen Gründen es aus dem Verein ausgeschieden ist, keine Ansprüche am Vermögen des Vereins zu.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge und Zahlungsverpflichtungen
1. Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, haben ggf. einen Aufnahmebeitrag, einen Jahresbeitrag, entsprechend der gültigen Beitragsordnung, zu entrichten.
2. Startgelder und Umlagen werden vom Verein nicht erhoben. Eventuell vom Platzbetreiber verlangte Startgelder und Umlagen werden nicht an den Verein, sondern unmittelbar an den Platzbetreiber gezahlt. Die Höhe der Jahresbeiträge, welche je nach Mitgliedsart unterschiedlich sein können, bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Jahresbeitrag ist nach Aufnahme in den Verein, vor Erteilung der Spielberechtigung, fällig. In den Folgejahren hat die Zahlung bis zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Spielberechtigung ist von der fristgemäßen Zahlung des Beitrags abhängig.
4. Die Jahresbeiträge erhöhen sich um die an den Golf Verband abzuführenden Verbands- bzw. Versicherungsbeiträge.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 - Vorstand
1. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Dem Vorstand sollen mindestens zwei (2), höchstens neun (9) Personen angehören, wobei ein Vorstandsmitglied als Präsident und ein weiteres als dessen Stellvertreter fungiert.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Präsident und dessen Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er kann für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins, eines seiner Mitglieder, als bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen bzw. sich, durch einen Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit, zur Durchführung der Geschäfte, eines von ihm bestellten Geschäftsführers, der seinen Weisungen untersteht, bedienen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes verteilen unter sich die einzelnen Aufgabengebiete. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Beiräte bilden. Der Vorstand hat das Recht, zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, Vereinsmitglieder in den Vorstand zu kooptieren, welche kein Stimmrecht haben.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahlen sind stets zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder steht dem Vorsitzenden das erste Vorschlagsrechte zu.
7. Sollte ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheiden, kann der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Wahlperiode bestimmen.
§ 10 - Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich im 1. Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben übertragen:
2.1. Entgegennahme des Jahresabschlussberichts
2.2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands
2.3. Entgegennahme des Kassenberichts
2.4. Entlastung des Vorstands
2.5. Wahl des Vorstands
2.6. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, für das nächste Geschäftsjahr
2.7. ggf. Aufnahme von Krediten
2.8. Abwahl von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, soweit eine weitere Zusammenarbeit für die Mitglieder unzumutbar ist
2.9. Satzungsänderung (siehe § 11)
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertretern geleitet. Ist keiner von ihnen anwesend, übernimmt das nach Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
4. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
5. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung grundsätzlich geheim unter Benutzung von Stimmzetteln, in allen anderen Fällen, grundsätzlich offen. Das Recht der Mitgliederversammlung ein anderes Wahlverfahren z.B. durch Akklamation zu beschließen, wird hiervon nicht berührt.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, gilt: Zur Herbeiführung eines gültigen Beschlusses genügt die einfache Stimmenmehrheit, der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten (Versammlungsleiter) und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 11 - Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit, bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder. Die Stimmen der Vorstandsmitglieder werden mitgezählt.
2. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und den Mitgliedern bei der Einladung zur Versammlung bekannt zu machen.
§ 12 - Haftung
1. Eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Unfälle und Schäden, die diese auf dem Vereinsgelände erleiden und herbeiführen, ist ausgeschlossen. Der Verein übernimmt ferner keine Haftung für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.
§ 13 - Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer, alleine zu diesem Zwecke, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Ist die zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe zu verwenden.
§ 14 - Rechnungsprüfung
Die Prüfung des Jahresabschlussberichts erfolgt, wenn nicht der Vorstand die Heranziehung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe beschließt, durch zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
§ 15 - Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist der Vereinssitz.


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